Mitgliederversammlung

Mitgliederversammlung - Satzungsänderung!

Mitgliederversammlung des SV Frohnstettten am 20.03.2009

Änderung der Satzung des SV Frohnstetten 1912/49 e.V.
vom 10.03.2006 (gültig seit 1.01.2007)



Zu streichen:
§ 13 Ziff. 12
Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig.


Einzufügen:
§ 13 a Vergütungen für die Vereinstätigkeit

1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

2. Bei Bedarf können Vereins- und Organämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale) ausgeübt werden.

3. Die Entscheidung über die entgeltliche Vereinstätigkeit nach Ziff. 2 trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbedingungen.

4. Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.

5. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.

6. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.

7. Vom Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungssatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.

8. Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins, die vom Vorstand erlassen und geändert wird.

Letzte Änderung von eri am 24.03.2009 09:21 Uhr

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